Zimmermann, Martin: Der Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen
Rei suae sive de re sua contractum consistere non potest. Ausgehend von dem Ulpian-Fragment D. 50.17.45 pr. wird im ersten Teil der Abhandlung untersucht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher Rechtserwerb hinsichtlich der eigenen Sache im klassischen römischen Recht als wirksam angesehen wurde. Während die Problematik in den römischen Quellen vergleichsweise häufig angesprochen wird - es finden sich gut 50 einschlägige Fragmente -, wird sie im geltenden Recht, vor allem was die Miete und die Inverwahrungnahme der eigenen Sache betrifft, nur selten erörtert. Da sich jedoch zum BGB ähnliche Fragen stellen wie im römischen Recht, werden diese im zweiten Teil der Untersuchung miteinbezogen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß Fälle der genannten Art von den römischen Juristen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit, verstanden als Sinnlosigkeit des Rechtsgeschäfts und der aus ihm normalerweise resultierenden Rechtsfolgen, behandelt wurden und daß darauf die in Ulpian D. 50.17.45 pr. zu findende regula iuris beruht. 230 Seiten, broschiert (Schriften zur Rechtsgeschichte; Band 83/Duncker & Humblot 2001) schwarze Filzstiftstriche auf Schnitt
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