Si error aliquis intervenit - Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht

Harke, Jan Dirk: Si error aliquis intervenit - Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht

Daß die römischen Juristen dem äußeren Hergang eines Vertrages einen Eigenwert beigemessen haben, kommt gerade in der für uns so fremdartig wirkenden Gleichsetzung von Irrtum und Dissens zum Ausdruck: Wer sich auf dissensus berief und geltend machte, daß es am nötigen Konsens für die Vertragsbindung fehlte, mußte behaupten und beweisen können, daß er einem Irrtum unterlegen war. Dessen Gegenstand war der Vertragsinhalt, wie er sich aus dem objektiven Erscheinungsbild der Vereinbarung ergab und die Vermutung des consensus für sich hatte. Nicht dieser war gesondert geprüfte Voraussetzung der Vertragsgeltung, der Irrtum vielmehr ein Einwand, mit dem sich ein Vertragspartner auf die Diskrepanz von objektivem Geschäftsinhalt und Parteivorstellung berief. Eine Überschneidung mit dem Recht der Leistungsstörungen war dabei ebenso ausgeschlossen wie die Vermischung von Irrtumsrecht und Auslegung. 363 Seiten, broschiert (Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. N. F.; Band 45/Duncker & Humblot 2005) schwarze Filzstiftstriche auf Schnitt

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Bestell-Nr.: 13905 Sprache: Deutsch Gewicht: 484 g
Sachgebiet: Rechtsgeschichte der Antike
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